Probleme der myvee Seite

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Bitte laden sie einen dieser aktuellen, kostenlosen und exzellenten Browser herunter:

Edge Microsoft

FirfoxMozilla

Google Chrome

Häufig ist der Pufferspeicher (Cache) in Ihrem Browser dafür verantwortlich. Diesen sollte von Zeit zu Zeit gelöscht um den Ladevorgang zu beschleunigen. Auf jedem Gerät kann man den Cache leeren und das super einfach!

Sozusagen, einmal den Pufferspeicher auskehren, danach sollte es wieder schneller gehen.

CACHE LEEREN: SO GEHT‘S

Alle Browser haben die Möglichkeit, den Cache in den Einstellungen zu Leeren.

Mehr dazu finden Sie hier: Info Cache leeren

JavaScript aktiviert?
Für eine Teilnahme an den Auktionen ist das zwingend notwendig!

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Fragen zum Kaufen

Sie können sich als Käufer unter dem Punkt Käufer / Verkäufer werden registrieren.

Weitere Informationen finden Sie auch im Erklärvideo “Käufer werden”

Die gehört standardmäßig zu dem Prozess dazu, übrigens auch bei Ebay und Co.

Weitere Gründe sind:

  • Überprüfung der Käuferangaben und Kontaktdaten
  • Möglichkeit dem Verkäufer eine Nachricht zu senden
  • Übersicht der Bestelldaten
  • Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen

Sie finden die Kontaktdaten des Verkäufers auf der Angebotsseite des Tieres unter “Verkäuferinformationen”. Weitere Informationen zum Verkäufer erhalten Sie als Höchstbietender nach Auktionsende. Zudem werden Sie dann vom Verkäufer kontaktiert.

Um an einer Auktion teilzunehmen, müssen Sie sich als Käufer registrieren.

Registrieren können sich allerdings nur Nutzer, die eine EU-Betriebsnummer haben. Hintergrund ist, dass myvee ein Nutzungsangebot für Landwirte und Viehhändler anbietet und Privatpersonen davon ausgeschlossen sind.

Für den Kauf in Ländern die zur Europäischen Union (EU) gehören, müssen die folgenden Punkte berücksichtigt werden.

  • Der Abnehmer (Käufer) eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet, die auf der Rechnung ebenso vermerkt wird, wie die USt-IdNr. des Verkäufers.
  • Doppel der Rechnung
    • Die Rechnung wird zweimal ausgedruckt. Die erstellte Rechnung muss nicht nur beim Empfänger sondern auch beim Aussteller aufbewahrt werden. Das zweite Exemplar sollte als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden.
  • Der leistende Unternehmer (Käufer) eine korrekte und fristgerechte Zusammenfassende Meldung abgibt.

Wichtig!

Bei Selbstabholern ist ein erst nachträglich ausstellbarer Beleg (Gelangensbestätigung) des Abnehmers über die tatsächlich erfolgte Verbringung erforderlich. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, in dem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, zum Beispiel über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers.

Es liegt in der Verantwortung des Käufers, die Gelangensbestätigung dem Verkäufer nach der Verbringung (Ankunft beim Käufer) zu senden.

Der Kauf / Import in Drittländer. Der Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören, wird aktuell von myvee nicht unterstützt.

Auf dieser Seite werden ausgewählte umsatzsteuerliche Aspekte für Unternehmen (Landwirte) dargestellt. Obwohl die Hinweise mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können eine auf den individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.

Fragen zu Verkauf

Tipps die Ihnen beim Verkaufen helfen

Sie können sich als Verkäufer unter dem Punkt Käufer / Verkäufer werden registrieren.

Bitte achten Sie auf eine vollständige Eingabe der Daten um potentiellen Kunden die notwendigen Informationen bereit zustellen und um Abläufe wie die Rechnungsstellung zu ermöglichen.

Weitere Informationen finden Sie auch im Erklärvideo “Verkäufer werden”

Sie können fehlende Verkäuferdaten im Verkäufer Menü unter Einstellung ergänzen.

Käufer und Verkäufer werden nach dem Auktionsende per Mail von myvee informiert.

Der Käufer wird aufgefordert die Bestelldaten zu prüfen und die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren. Danach erhält der Verkäufer die Bestellung und kann die Rechnung an den Käufer senden. Darüber hinaus hat der Käufer wie auch Verkäufer die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme um den weiteren Ablauf zu besprechen.

Nachdem die Auktion beendet ist, erhält der Verkäufer von myvee einen Rechnungsentwurf. Dieser Rechnungsentwurf muss vom Verkäufer geprüft und fehlende Angaben ergänzt werden. Danach kann der Verkäufer die Rechnung an den Käufer senden.

Nein, selbstverständlich nicht. Sie können natürlich auch Ihren eigenen Rechnungsentwurf nutzen.

Generell sollte die Abholung erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen.

Wenn der Kaufpreis gezahlt wurde sollte dem Käufer die Möglichkeit gegeben werden, das Tier in den nächsten 3 Werktagen abzuholen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Die Nutzungsgebühren sind nach erfolgreichen Auktionsende vom Verkäufer zu zahlen. Der Verkäufer erhält von myvee eine separate Rechnung für die Nutzungsgebühr.

Alles weitere entnehmen Sie bitte den myvee Nutzungbedingungen.

Nein, die Nutzungsgebühr ist nur bei erfolgreichen Auktionsende zu zahlen.

In einen solchen Fall entstehen Ihnen keine Kosten für die Nutzung von myvee.

Alles weitere entnehmen Sie bitte den myvee Nutzungbedingungen.

Für den Verkauf in Ländern die zur Europäischen Union (EU) gehören, müssen die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

  • Der Abnehmer (Käufer) eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet, die auf der Rechnung ebenso vermerkt wird, wie die USt-IdNr. des Verkäufers.
  • Doppel der Rechnung
    • Die Rechnung wird zweimal ausgedruckt. Die erstellte Rechnung muss nicht nur beim Empfänger sondern auch beim Aussteller aufbewahrt werden. Das zweite Exemplar sollte als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden.
  • Der leistende Unternehmer (Käufer) eine korrekte und fristgerechte Zusammenfassende Meldung abgibt.
  • Gelangensbestätigung

Wichtig!

Im Fall der Selbstabholung muss der Abholer demnach die Gelangensbestätigung im Nachgang des erfolgten Transports mit den Zeitpunkt des Endes der Beförderung abgeben, also nachträglich mitteilen, dass die Ware nunmehr tatsächlich verbracht wurde. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, in dem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, zum Beispiel über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers

 

Der Verkauf / Export in Drittländer. Der Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören, wird aktuell von myvee nicht unterstützt.

Auf dieser Seite werden ausgewählte umsatzsteuerliche Aspekte für Unternehmen (Landwirte) dargestellt. Obwohl die Hinweise mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können eine auf den individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.